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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 769

II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung 1. Enterbung Allgemeines § 769. Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.

Nein. Die Pflicht, einander beizustehen, lässt sich vor Gericht nicht durchsetzen und begründet auch keinen Anspruch auf Entlohnung oder Vergütung. Wer sie verletzt, muss aber mit Folgen im Erbrecht, bei einer Scheidung oder beim Unterhalt rechnen.

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