Kann ich Beistand von meinen Angehörigen gerichtlich erzwingen?
betrifft Ehegatten, Eltern, Kinder, Erben
Nein. Die Pflicht, einander beizustehen, lässt sich vor Gericht nicht durchsetzen und begründet auch keinen Anspruch auf Entlohnung oder Vergütung. Wer sie verletzt, muss aber mit Folgen im Erbrecht, bei einer Scheidung oder beim Unterhalt rechnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht und Pflichtteilsrecht hat, sonst aber lex imperfecta ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung.OGH 6 Ob 29/09x, 02.07.2009
- Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar.OGH 6 Ob 29/09x, 02.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115480 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 137 · Allgemeine Grundsätze
- ABGB § 768 · Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
- ABGB § 769 · Allgemeines
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