Kann ich eine Enterbung bis zum Obersten Gerichtshof bekämpfen?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Kinder, Ehegatten
Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 14.09.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen den Tatbestand des Erbunwürdigkeitsgrundes der gröblichen Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten (§ 540 2. Fall ABGB) erfüllt, und für die Frage, ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB verwirklicht.OGH 6 Ob 80/10y, 19.05.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106221 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 8 Ob 35/21m, 14.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 768 · Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung
- ABGB § 769 · Allgemeines
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 508a
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