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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 774

Beweislast § 774. (1)Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen. (2)Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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