ABGB § 774
Beweislast
§ 774.
(1)Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.
(2)Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.