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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 778

III. Pflichtteilsermittlung 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils § 778. (1)Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt. (2)Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht unbedingt. Ist anzunehmen, dass der Verstorbene auch bei Kenntnis der geänderten Lage genauso verfügt hätte, bleibt das Testament aufrecht. Wer sich als eingesetzter Erbe darauf beruft, muss diesen Willen des Verstorbenen aber beweisen.

Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.

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