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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 797

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft I. Voraussetzungen für den Erwerb einer Erbschaft Einantwortungsprinzip § 797. (1)Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben. (2)Wie weit das Gericht nach einem Todesfall von Amts wegen vorzugehen hat und welche Fristen und Sicherungsmittel bei der Abhandlung zu beachten sind, bestimmen die Verfahrensgesetze. Sie regeln auch, wie ein Erbe oder Gläubiger Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Erst wenn der Beschluss über die Übergabe der Erbschaft rechtskräftig ist, treten Sie in die Rechte des Verstorbenen ein. Vorher haben Sie zwar ein Recht auf den Nachlass, aber noch keine Rechte an den einzelnen Sachen. Dasselbe gilt für die Klage, mit der Sie die Erbschaft herausverlangen.

Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.

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