Bekomme ich als Erbe auch nicht aufgelistete Sachen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Gläubiger
Mit der Einantwortung gehen jene Rechte auf Sie über, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz hatte. Die Einantwortung umfasst alle zum Nachlass gehörenden Vermögensteile, nicht nur jene, die im Verfahren behandelt wurden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhandlung unterzogen worden sind (3 Ob 465/29 = JBl 1930,169).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen.OGH 2 Ob 84/25d, 03.06.2025
- Das Bestehen eines strittigen Anspruchs der Verlassenschaft steht der Einantwortung nicht entgegen.OGH 2 Ob 218/15w, 28.06.2016
- Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über.OGH 4 Ob 2316/96h, 29.10.1996
- Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodass es keiner Übertragungsakte bedarf, auch wenn das bücherliche Eintragungsprinzip durchbrochen ist.OGH 1 Ob 29/93, 19.10.1993
- Kein weiterer Legitimationsbeweis bei Verfolgung der Eigentumsansprüche hinsichtlich einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 ABGB.OGH 2 Ob 651/87, 17.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013002 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 18.
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 88/21h, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 122/20g, 30.09.2020
- OGH 5 Ob 76/18i, 12.06.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 83/16s, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 195/15k, 25.01.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 797 · Einantwortungsprinzip
- ABGB § 819 · Einantwortung
Verwandte Fragen
Erbrecht · Nachlass vor der Einantwortung
Erbrecht · Rechte des Erben ab der Übergabe
Erbrecht · Einantwortung und Eintragung im Grundbuch
Erbrecht · Eigentumserwerb des Erben an Liegenschaften
Erbrecht · Beginn der Erbenhaftung für Nachlassschulden