AußStrG § 166
§ 166.
(1)Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes.
(2)Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen beziehungsweise ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
(3)Zur Feststellung der Zugehörigkeit zur Verlassenschaft sind Dritte verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es genügt nicht, dass eine Urkunde keine Mängel aufweist. Verlangt ist ein Schriftstück, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt, etwa ein Postaufgabeschein oder eine Gerichtsentscheidung. Bei privaten Schriftstücken muss außerdem feststehen, dass sie von jener Person stammen, die darin etwas gegen sich erklärt.