Welche Schriftstücke gelten vor Gericht als besonders glaubwürdig?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Erben
Es genügt nicht, dass eine Urkunde keine Mängel aufweist. Verlangt ist ein Schriftstück, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt, etwa ein Postaufgabeschein oder eine Gerichtsentscheidung. Bei privaten Schriftstücken muss außerdem feststehen, dass sie von jener Person stammen, die darin etwas gegen sich erklärt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine unbedenkliche Urkunde, wenn das Schreiben bloß eine unleserliche Unterschrift aufweist, sodass die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht.OGH 3 Ob 170/22d, 17.11.2022
- Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen.OGH 2 Ob 124/21f, 21.10.2021
- Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat.OGH 2 Ob 75/17v, 25.04.2018
- Hier: Privaturkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften.OGH 4 Ob 166/14m, 21.10.2014
- Hier: Nicht etwa die Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers zum fehlenden Besitz des Inhalts eines Banksafefachs.OGH 2 Ob 178/13k, 22.01.2014
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- Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der privaten Zessionsurkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen.OGH 6 Ob 5/13y, 27.02.2013
- Keine besondere Glaubwürdigkeit eines Protokolls, das nur Parteivorbringen enthält.OGH 3 Ob 131/80, 18.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001391 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 166
- Exekutionsordnung (EO) § 40 · Antrag auf Einstellung
- EO § 44 · Sicherheitsleistung
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