AußStrG § 182a
Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels
§ 182a.
Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wird das Miteigentum eines Miterben aufgrund eines deutschen Erbscheins eingetragen, kann seine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung stellt seine Rechtsstellung klar und dient der Rechtssicherheit; ein eigenes Feststellungsverfahren ist dafür nicht nötig.
Nein. Unterliegt ein Nachlassgegenstand der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, kann der Erbe darüber nach deutschem Recht nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann im österreichischen Grundbuch angemerkt werden.