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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 70

Gewerbsmäßige Begehung § 70. (1)Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist. (2)Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt. (3)Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gewerbsmäßigkeit scheidet aus, wenn Ihre Taten insgesamt nur ein geringfügiges Einkommen bringen sollten. Werfen Sie dem Gericht in Ihrem Rechtsmittel vor, dazu keine Feststellungen getroffen zu haben, müssen Sie auf konkrete Anhaltspunkte hinweisen, die in der Hauptverhandlung hervorgekommen sind.

Wenn das Gesetz von solchen Taten spricht, sind damit Taten gemeint, die genau jenen Tatbestand erfüllen, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird, und zwar nach den äußeren wie den inneren Merkmalen. Es muss also möglich sein, die Vortat unter denselben Tatbestand einzuordnen, wenn man das Wort gewerbsmäßig gedanklich wegstreicht.

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