Wann gilt eine Straftat als gewerbsmäßig begangen?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Wenn das Gesetz von solchen Taten spricht, sind damit Taten gemeint, die genau jenen Tatbestand erfüllen, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird, und zwar nach den äußeren wie den inneren Merkmalen. Es muss also möglich sein, die Vortat unter denselben Tatbestand einzuordnen, wenn man das Wort gewerbsmäßig gedanklich wegstreicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu §148 zweiter Fall StGB.OGH 14 Os 73/25d, 24.07.2025
- Hier: §§ 146, 147 Abs 1 oder 2 StGB.OGH 14 Os 102/20m, 03.11.2020
- Während in gleichartiger Realkonkurrenz begangene Taten (ungeachtet einer durch § 29 StGB angeordneten Subsumtionseinheit) jeweils dem Tatbegriff des § 70 StGB entsprechen, stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit iwS nur eine Tat im Sinn des § 70 StGB dar.OGH 15 Os 106/18d, 26.09.2018
- Denn jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 ist zugleich ein in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genanntes Objekt.OGH 14 Os 50/18m, 03.07.2018
- „Solche Taten“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des § 128 Abs 1 (Z 1 bis 5) StGB und des § 129 Abs 1 (Z 1 bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB zur Begründung eines nach § 130 Abs 2 (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.OGH 15 Os 113/17g, 22.11.2017
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Vortaten nach § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB können nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB nicht zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasst werden.OGH 12 Os 77/17s, 12.10.2017
- Begeht der Täter drei Diebstähle, schlägt der ‑ bei entsprechender Täterintention ‑ ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) auf die rechtliche Beurteilung aller drei Taten durch (Anmerkung: idS schon 14 Os 131/16w).OGH 17 Os 1/17a, 06.03.2017
- Hier: § 153e StGB.OGH 11 Os 65/16t, 13.12.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 15 Os 106/18d, 26.09.2018
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 70 · Gewerbsmäßige Begehung
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