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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 107

Gefährliche Drohung § 107. (1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2)Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3)In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen. (Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, das ist möglich. Wer durch eine gefährliche Drohung in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt wird, kann sich dem Strafverfahren anschließen und Ersatz fordern. Zugesprochen wurde Schmerzengeld etwa für Angstzustände, eine Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nach einer Drohung mit der Tötung des Opfers und seiner Familie.

Nein. Werden Alarmanlage, Balkenschloss und Geheimnummer erst nach Abschluss der Tat angeschafft, fehlt der ausreichende Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung. Solche Maßnahmen dienen auch nicht der Abwehr eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Schadens.

Ja, eine solche Drohung kann strafbar sein. Der Vorwurf der Prostitution ist geeignet, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und damit ehrenrührig. Er kann deshalb als Drohmittel für eine gefährliche Drohung dienen.

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