StGB § 107
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, das ist möglich. Wer durch eine gefährliche Drohung in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt wird, kann sich dem Strafverfahren anschließen und Ersatz fordern. Zugesprochen wurde Schmerzengeld etwa für Angstzustände, eine Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nach einer Drohung mit der Tötung des Opfers und seiner Familie.
Nein. Werden Alarmanlage, Balkenschloss und Geheimnummer erst nach Abschluss der Tat angeschafft, fehlt der ausreichende Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung. Solche Maßnahmen dienen auch nicht der Abwehr eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Schadens.
Ja, eine solche Drohung kann strafbar sein. Der Vorwurf der Prostitution ist geeignet, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und damit ehrenrührig. Er kann deshalb als Drohmittel für eine gefährliche Drohung dienen.