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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 154

Geldwucher § 154. (1)Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet. (3)Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Eine Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, und dafür genügt schon eine augenblickliche Geldverlegenheit, ohne dass Ihr Lebensunterhalt gefährdet sein müsste. Entscheidend ist, dass Sie ihr nicht anders beikommen konnten als durch das Wuchergeschäft, auf das Sie sich sonst nicht eingelassen hätten.

Ja, das kann Leichtsinn sein. Leichtsinnig handelt auch, wer sich der Folgen seiner Handlungsweise durchaus bewusst ist, aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen drückenden Bedingungen aber nicht die Bedeutung beimisst, die ihnen zukommt.

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