Genügt eine kurzfristige Geldnot als Zwangslage?
günstig für Bewucherter betrifft Kreditnehmer, Konsument, Schuldner
Ja. Eine Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, und dafür genügt schon eine augenblickliche Geldverlegenheit, ohne dass Ihr Lebensunterhalt gefährdet sein müsste. Entscheidend ist, dass Sie ihr nicht anders beikommen konnten als durch das Wuchergeschäft, auf das Sie sich sonst nicht eingelassen hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis - wozu auch eine augenblickliche Geldverlegenheit ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes genügt -, welcher der Kreditnehmer nicht anders beizukommen vermag als durch Eingehen des Wuchergeschäftes, zu dem er sich außer dieser Situation nicht verstanden hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als Zwangslage im Sinne des § 207b Abs 2 StGB ist ein solches Zusammentreffen widriger Umstände zu verstehen, durch die eine unter sechzehn Jahre alte Person sich nach ihren persönlichen Verhältnissen genötigt sieht, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, zu denen sie sich ohne diese Umstände nie verstanden hätte.OGH 11 Os 36/05m, 26.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 15 Os 106/18d, 26.09.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Strafgesetzbuch (StGB) § 154 · Geldwucher
- StGB § 207b · Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
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