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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2016

StGB § 129

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen § 129. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat 1. in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt, 2. ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet, 3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder 4. eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt. (2)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, 1. indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder 2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die strengere Strafe wegen Einbruchs muss der Täter schon beim Einsteigen die Absicht haben, etwas zu stehlen. Fasst er diesen Entschluss erst, als er aus anderen Gründen bereits im Gebäude ist, reicht das nicht aus.

Nein. Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsformen, kann die Annahme der einen statt der anderen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht bekämpft werden. Am Schuldspruch würde sich dadurch nichts ändern.

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