Ist es Einbruch, wenn der Diebstahlsplan erst drinnen entsteht?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigte, Bestohlene, Hauseigentümer
Für die strengere Strafe wegen Einbruchs muss der Täter schon beim Einsteigen die Absicht haben, etwas zu stehlen. Fasst er diesen Entschluss erst, als er aus anderen Gründen bereits im Gebäude ist, reicht das nicht aus.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Annahme dieser Qualifikation setzt voraus, daß der Täter bereits bei der tatqualifizierenden Tätigkeit (hier: Einsteigen) mit Diebstahlsvorsatz handelt; demzufolge müßte also das Einsteigen in das Gebäude schon zu dem Zweck erfolgt sein, um fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Ein etwaiger dolus superveniens des zunächst aus anderen Gründen in das Haus eingedrungenen Täters vermag diesen Vorsatz nicht zu ersetzen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0093685 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 129 · Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Verwandte Fragen
Strafrecht · Diebstahl und bloße Benützungsabsicht
Strafrecht · Bedingter Vorsatz und bloßes Rechnen
Versicherung · Einschleichen in der Einbruchsversicherung
Strafrecht · Vorbereitende Täuschungshandlungen
Strafrecht · Freiheitsentziehung beim Raub