StPO § 175
Haftfristen
§ 175.
(1)Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.
(2)Die Haftfrist beträgt
1.
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
2.
einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
3.
zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
(3)Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.
(4)Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 176 Abs. 4) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
(5)Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die §§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird jemand in Haft behalten, weil zu befürchten ist, dass er die Tat wiederholt oder zu Ende führt, dient das auch Ihrem Schutz als bedrohte Person. Dieser Haftgrund schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern gerade den Bedrohten selbst.
Liegen die Voraussetzungen für eine Verwahrungshaft vor, muss sie angeordnet werden; das Gericht hat dabei keinen freien Spielraum. Unterbleibt die Anordnung, kann das Ansprüche gegen den Staat begründen.