Haftet der Staat, wenn ein Gefährder nicht in Haft kam?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.05.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Den Organen der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter) ist kein freies Ermessen eingeräumt, sondern muss bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Haftantrag gestellt und die Haft angeordnet werden.OGH 1 Ob 282/00b, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 175 · Haftfristen
- StPO § 180 · Kaution
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.