ABGB § 21
II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
(1)Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2)Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Verlangen Sie als betreute Person Schadenersatz vom Staat, weil das Gericht seine Aufsicht vernachlässigt hat, müssen Sie sich Sorgfaltsverstöße Ihres gesetzlichen Vertreters nicht anspruchskürzend anrechnen lassen. Das gilt für jene Nachteile, die das Gericht durch sorgfältige Aufsicht hätte verhindern können. Betreute Personen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.