ABGB § 149
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Vermögen darf flexibler eingesetzt werden, um aktuelle Bedürfnisse zu decken. Die Schwelle, ab der auch das Kapital angegriffen werden darf, ist allgemein nicht hoch anzusetzen und liegt bei vertretenen Personen noch niedriger. Gerade bei älteren Menschen kann ein vorsichtiger Verbrauch ihrem Wohl besser dienen als eine weitere Vermehrung des Vermögens.
Verwalten Eltern das Vermögen ihres Kindes, greift das Gericht grundsätzlich nicht ein. Eine gerichtliche Überwachung ist nur nötig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint, etwa weil die Eltern das Vermögen missbräuchlich verwenden.
Eltern haben das Vermögen ihres Kindes im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu erhalten und zu vermehren. Zur Erhaltung gehört auch, dass sie Geldansprüche des Kindes wahren und nicht verfallen lassen.