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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 26.04.2017

ABGB § 149

§ 149. (1)Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht. (2)Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Vermögen darf flexibler eingesetzt werden, um aktuelle Bedürfnisse zu decken. Die Schwelle, ab der auch das Kapital angegriffen werden darf, ist allgemein nicht hoch anzusetzen und liegt bei vertretenen Personen noch niedriger. Gerade bei älteren Menschen kann ein vorsichtiger Verbrauch ihrem Wohl besser dienen als eine weitere Vermehrung des Vermögens.

Verwalten Eltern das Vermögen ihres Kindes, greift das Gericht grundsätzlich nicht ein. Eine gerichtliche Überwachung ist nur nötig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet erscheint, etwa weil die Eltern das Vermögen missbräuchlich verwenden.

Eltern haben das Vermögen ihres Kindes im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu erhalten und zu vermehren. Zur Erhaltung gehört auch, dass sie Geldansprüche des Kindes wahren und nicht verfallen lassen.

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