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Darf das Ersparte eines betreuten Menschen verbraucht werden?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Minderjährige, Angehörige
Vermögen darf flexibler eingesetzt werden, um aktuelle Bedürfnisse zu decken. Die Schwelle, ab der auch das Kapital angegriffen werden darf, ist allgemein nicht hoch anzusetzen und liegt bei vertretenen Personen noch niedriger. Gerade bei älteren Menschen kann ein vorsichtiger Verbrauch ihrem Wohl besser dienen als eine weitere Vermehrung des Vermögens.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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