Darf das Ersparte eines betreuten Menschen verbraucht werden?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Erwachsenenvertreter, Minderjährige, Angehörige
Vermögen darf flexibler eingesetzt werden, um aktuelle Bedürfnisse zu decken. Die Schwelle, ab der auch das Kapital angegriffen werden darf, ist allgemein nicht hoch anzusetzen und liegt bei vertretenen Personen noch niedriger. Gerade bei älteren Menschen kann ein vorsichtiger Verbrauch ihrem Wohl besser dienen als eine weitere Vermehrung des Vermögens.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vor allem bei älteren Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025
- Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen.OGH 3 Ob 99/14a, 25.06.2014
- Auch die Freigabe von Teilen des Wertpapiervermögens eines Minderjährigen zur Deckung von anfallenden Ausbildungskosten kommt in Betracht, wenn die Abwägung zwischen den Interessen des Minderjährigen an der Investition in die schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschmälerten Vermögens mit dem Vorteil dessen späteren Verfügbarkeit zu Gunsten der Investition in die Ausbildung ausfällt.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Der Vorbehalt des Kindeswohls hinsichtlich der in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierten Erhaltungs‑ und Vermehrungspflicht ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenem Vermögen erfüllen zu können.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Das Pflegschaftsgericht ist zu einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn abschätzbar ist, dass wegen der steigenden Ansprüche der Sachwalterin auf Entschädigung und Belohnung das Kapital in naher Zukunft aufgebraucht sein wird, sodass sich die Frage nach der weiteren Versorgung der Betroffenen stellt, wenn etwa die Sachwalterin trotz ihrer Verwandtschaft zur Betroffenen die persönliche Betreuung einstellt.OGH 6 Ob 160/05f, 25.08.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld ist Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen, wobei auch nach der Neufassung des § 149 ABGB durch das KindRÄG 2001 die Vermögensmehrung Zweck der Verwaltung ist, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert.OGH 7 Ob 86/04d, 26.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Familienrecht · Gerichtliche Kontrolle der Vermögensverwaltung
Familienrecht · Gerichtliche Überwachung der Vermögensverwaltung
Familienrecht · Vermögen als Quelle des Unterhalts
Arbeitsrecht · Soziale Lage bei Kündigung
Familienrecht · Vermögen und Unterhaltsberechnung