ABGB § 158
Vierter Abschnitt
Obsorge
Inhalt der Obsorge
§ 158.
(1)Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2)Solange ein Elternteil minderjährig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten. Ein volljähriger Elternteil muss, um sein Kind vertreten und dessen Vermögen verwalten zu können, über jene Entscheidungsfähigkeit verfügen, die ein Handeln in eigenen Angelegenheiten erfordert; § 181 ist sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bloße Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Umstände müssen so gewichtig sein, dass der Ehemann die Vaterschaft eines anderen für höchst wahrscheinlich halten und erwarten kann, das auch beweisen zu können; ab diesem Wissen muss er sich binnen eines Jahres entscheiden.
Solange die im Gesetz begründete Ehelichkeit des Kindes nicht durch Statusklage beseitigt ist, trifft den Ehemann der Mutter die durch § 198 StGB sanktionierte Unterhaltspflicht auch dann, wenn er überzeugt ist, nicht de …