Ab wann läuft die Frist, die Vaterschaft zu bestreiten?
günstig für Vater betrifft Väter, Mütter, Kinder, Ehemänner
Bloße Verdachtsmomente reichen noch nicht aus, damit die Frist zu laufen beginnt. Die Umstände müssen so gewichtig sein, dass der Ehemann die Vaterschaft eines anderen für höchst wahrscheinlich halten und erwarten kann, das auch beweisen zu können; ab diesem Wissen muss er sich binnen eines Jahres entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Das Wissen um derartige Verdachtsgründe muss den Mann veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausreichende Verdachtsmomente und Möglichkeit der Einholung einer DNA‑Analyse.OGH 1 Ob 137/22m, 14.09.2022
- Hier: Der bloße Umstand, dass ein Verkehr am ursprünglich angenommenen Datum nicht stattgefunden haben konnte, reicht nicht aus, dass die Nichtabstammung des Kindes als „höchst wahrscheinlich“ anzusehen gewesen wäre.OGH 6 Ob 208/16f, 22.12.2016
- Hier: Das Wissen des Antragstellers um die bloße Bekanntschaft der Mutter mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen.OGH 6 Ob 63/16g, 26.04.2016
- Hier: Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses.OGH 8 Ob 65/10g, 04.11.2010
- Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.OGH 5 Ob 196/08x, 23.09.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen.OGH 2 Ob 182/08s, 04.09.2008
- Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 3 Ob 313/05h, 25.01.2006
- Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.OGH 3 Ob 313/05h, 25.01.2006
- Eine absolute Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes ist für den Beginn des Laufes der Frist jedoch nicht erforderlich.OGH 7 Ob 534/91, 18.04.1991
- Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf. Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht. Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos.OGH 4 Ob 595/89, 07.11.1989
- Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht.OGH 8 Ob 656/89, 19.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 2 Ob 97/25s, 18.09.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 156
- ABGB § 158 · Inhalt der Obsorge
- ABGB § 164 · Vermögensverwaltung
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