ABGB § 280
§ 280.
(1)Eine Person, die das Gericht zum Kurator bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der vertretenen Person daraus entstehenden Nachteile.
(2)Eine Person darf nur so viele Kuratelen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß besorgen kann.
(3)Die vom Gericht in Aussicht genommene Person kann die Übernahme der Kuratel ablehnen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann die Übernahme nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Kuratelen vermutet.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht ohne Ihren Vertreter. Sobald der Beschluss über die Bestellung rechtskräftig ist, sind Sie in dessen Wirkungskreis in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Selbst wenn Sie im Einzelfall tatsächlich einsichts- und urteilsfähig sind, brauchen Sie für Verfügungen und Verpflichtungen seine Einwilligung.
Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.