ABGB § 264
Dritter Abschnitt
Gewählter Erwachsenenvertreter
Voraussetzungen
§ 264.
Soweit eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht für sich selbst besorgen kann, dafür keinen Vertreter hat und eine Vorsorgevollmacht nicht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten, kann sie eine oder mehrere ihr nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für Fehler der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter haftet jene Gebietskörperschaft, der sie zuzuordnen ist. Das ist bei der Bezirkshauptmannschaft das Bundesland und beim Magistrat die Statutarstadt. Dasselbe gilt, wenn eine Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter verletzt wurde.
Für Schäden durch einen Abwesenheitskurator wird nicht nach den Regeln über die Haftung des Staates für Behördenfehler gehaftet. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung solcher Vertreter.