Haftet der Staat für Fehler eines gerichtlich bestellten Kurators?
betrifft Vertretene Personen, Kuratoren, Geschädigte, Angehörige
Für Schäden durch einen Abwesenheitskurator wird nicht nach den Regeln über die Haftung des Staates für Behördenfehler gehaftet. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung solcher Vertreter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Die Haftung des Abwesenheitskurators ist nicht nach § 1 AHG, sondern nach den Bestimmungen der §§ 228 und 264 ABGB zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob einem Sachwalter eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher - ausgenommen im Fall einer zu korrigierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 1 Ob 40/11f, 31.03.2011
- Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt. Andernfalls hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts einzustehen.OGH 1 Ob 197/01d, 22.10.2001
- Hier: VerlassenschaftskuratorOGH 5 Ob 515/87, 17.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 210/17v, 15.05.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 228
- ABGB § 264 · Voraussetzungen
- ABGB § 276 · Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
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