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Haftet der Staat für Fehler eines gerichtlich bestellten Kurators?

betrifft Vertretene Personen, Kuratoren, Geschädigte, Angehörige
Für Schäden durch einen Abwesenheitskurator wird nicht nach den Regeln über die Haftung des Staates für Behördenfehler gehaftet. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung solcher Vertreter.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Die Haftung des Abwesenheitskurators ist nicht nach § 1 AHG, sondern nach den Bestimmungen der §§ 228 und 264 ABGB zu beurteilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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