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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 1495

§ 1495. Auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen gesetzlichen Vertretern (§ 1034) und den von ihnen Vertretenen kann, solange die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder das Vertretungsverhältnis andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden. Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten oder eingetragenen Partnern ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über einen Anspruch auf Abgeltung anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Solange die Ehe dauert, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt. Diese Vorschrift gilt für die Dauer der Ehe uneingeschränkt.

Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.

Während aufrechter Ehe kann die Verjährung Ihrer Forderung gegen den Ehepartner nicht einmal zu laufen beginnen. Erst mit der Scheidung setzt der Fristenlauf ein. Danach muss der noch offene Rest der Verjährungsfrist verstreichen, bevor der Anspruch verjährt ist.

Ja, das ist möglich. Die Verjährung ist für jeden Mitschuldner gesondert zu prüfen. Ein Umstand, der die Verjährung anhält oder unterbricht, wirkt nur gegenüber jenem Schuldner, in dessen Person er eingetreten ist; gegen die übrigen läuft die Frist weiter.

Die Frist, innerhalb derer der Vermieter nach einem Wechsel im Unternehmen den Mietzins anheben kann, ist eine Ausschlussfrist. Auf sie werden die Regeln über die Verjährung sinngemäß angewendet. Sie kann daher unter denselben Umständen gehemmt oder unterbrochen werden.

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