Verjährt meine Forderung gegen einen Mitschuldner früher als gegen andere?
günstig für Mitschuldner betrifft Gläubiger, Mitschuldner, Bürgen, Unternehmer
Ja, das ist möglich. Die Verjährung ist für jeden Mitschuldner gesondert zu prüfen. Ein Umstand, der die Verjährung anhält oder unterbricht, wirkt nur gegenüber jenem Schuldner, in dessen Person er eingetreten ist; gegen die übrigen läuft die Frist weiter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Nach § 894 ABGB wirkt die Hemmung der Verjährung nur subjektiv, das heißt für den einzelnen Gesamtschuldner, nicht aber für die übrigen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn es sich bei den Antragsgegnern in Ansehung der Feststellung der Ausstattungskategorie um eine einheitliche Streitpartei handelt, schließt dies ihre unterschiedliche Behandlung bei der Rückzahlung überhöhter Mietzinszahlungen nicht aus.OGH 5 Ob 1088/92, 24.11.1992
- Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen, ihre Hemmung oder Unterbrechung tritt nur gegen jene Mitschuldner ein, gegen den der begründende Tatbestand gesetzt wurde.OGH 8 Ob 41/88, 30.03.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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