Verjähren Ansprüche gegen meinen Ehepartner während der Ehe?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, eingetragene Partner, Gläubiger
Solange die Ehe dauert, ist die Verjährung zwischen den Ehegatten gehemmt. Diese Vorschrift gilt für die Dauer der Ehe uneingeschränkt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Für die Dauer der Ehe gilt zwischen den Ehegatten diese Hemmungsvorschrift uneingeschränkt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1495 Satz 1 ABGB geht als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift der allgemeinen Verjährungsbestimmung der § 1480 ABGB vor.OGH 1 Ob 72/17w, 24.05.2017
- Auch für vertraglich bedungene Verzugszinsen.OGH 1 Ob 72/17w, 24.05.2017
- Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB (analog) greift jedoch nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war, weil es sich dabei nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH handelt.OGH 8 ObA 76/08x, 16.12.2008
- Unbeachtlich ist, ob die häusliche Gemeinschaft weiter besteht bzw die Klagsführung zumutbar ist.OGH 8 ObA 76/08x, 16.12.2008
- Die Verjährungshemmung ist auch auf Schadenersatzansprüche anzuwenden.OGH 5 Ob 265/02k, 03.12.2002
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- Diese Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten; ausgenommen (besonders geregelt) sind nur Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen.OGH 5 Ob 265/02k, 03.12.2002
- Auch für Ansprüche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen. Dass die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich.OGH 8 ObA 250/95, 23.05.1996
- Die Hemmungsregel gilt für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch und gerade für Unterhaltsansprüche.OGH 3 Ob 17/94, 13.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 28/23f, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 72/17w, 24.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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