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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.08.2019

WGG Art. 1 § 15b

Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) § 15b. (1)Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist, b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist, c) die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist, d) der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt, e) der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist. (2)Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden. (3)Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im vereinfachten Antragsverfahren werden nur jene Ansprüche auf nachträgliche Übertragung einer Wohnung ins Wohnungseigentum geprüft, die sich auf das Gesetz stützen. Beruht Ihr Anspruch auf einer Vereinbarung, müssen Sie den gewöhnlichen Klagsweg beschreiten.

Ja. Der Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum ist ein eigener gesetzlicher Anspruch. Ansprüche, die Sie schon aus einem Vertrag oder aus einer Zusage haben, bleiben davon unberührt.

Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.

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