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Bleibt mein vereinbartes Kaufrecht neben dem gesetzlichen Anspruch bestehen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentumsbewerber, Bauvereinigung
Ja. Der Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum ist ein eigener gesetzlicher Anspruch. Ansprüche, die Sie schon aus einem Vertrag oder aus einer Zusage haben, bleiben davon unberührt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2000)

Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohnungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Anwendbares Recht bei Genossenschaftswohnungen

Nicht immer. Seit 1. März 1991 kommt es darauf an, ob das Gebäude von einer gemeinnützigen Bauvereinigung selbst errichtet wurde. Wurde es das nicht, gelten die besonderen Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen nicht, und ist auch das Mietrechtsgesetz für diese Art von Objekt ausgeschlossen, richtet sich Ihr Mietverhältnis nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht.

günstig für Vermieter Abtretung von Mietrechten

Nein. Ihr Vermieter muss den Übernehmer nicht als neuen Vertragspartner anerkennen, wenn er das nicht will. Eine Klage, mit der er verpflichtet werden soll, künftig die Zahlungen des Übernehmers anzunehmen, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt bei Genossenschaften für Nutzungsrechte und Anwartschaften.

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