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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 24.12.2020

ABGB Art. 12

Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 17a, 20 und 1328a, JGS Nr. 946/1811) Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Ja. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden nicht nur das vorlegende Gericht, sondern alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie müssen die dort vorgenommene Auslegung beachten. Die Bindung reicht allerdings nur so weit wie der Spruch zur gestellten Frage. Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine Bindungswirkung zu.

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