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Müssen österreichische Gerichte ein Urteil des EuGH beachten?

betrifft Kläger, Beklagter, Konsument, Unternehmer
Ja. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden nicht nur das vorlegende Gericht, sondern alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie müssen die dort vorgenommene Auslegung beachten. Die Bindung reicht allerdings nur so weit wie der Spruch zur gestellten Frage. Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine Bindungswirkung zu.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (27 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1998)

Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ 69/56 = Arb 11.483 = ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997, 51).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 27.

Im Gesetz

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