Gilt eine neue Rechtsprechung auch für ältere Fälle?
betrifft Kläger, Beklagte, Konsumenten, Unternehmer
Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Judikatur erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Vertrauen auf die Transparenz eines Bearbeitungsentgelts in einem Kreditvertrag.OGH 2 Ob 92/25f, 23.10.2025
- Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. Die Beklagte hätte konkret auf ihr Unternehmen bezogen die ohne diese (zeitliche) Begrenzung drohenden Rückforderungsansprüche der Kunden aufzeigen und darlegen müssen, dass das Schlagendwerden dieser Rückforderungsansprüche für sie entweder existenzbedrohend ist oder aber zumindest merkliche negative Folgen für die künftige Versorgung der Verbraucher mit den entsprechenden Bankdienstleistungen hat.OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025
- Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Da der infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen ist, dass sogar rechtskräftige Individualentscheidungen abgeändert werden könnten, erfasst die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten. Für die Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung ist eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsregelung auf Grund der Änderung der Verhältnisse infolge der neuen Rechtslage jedoch zulässig.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 12a FamLAG.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Das Streben nach bestmöglicher Rechtserkenntnis ist über den Vertrauensschutz zu stellen.OGH 5 Ob 198/01f, 27.11.2001
- Mit einer Judikaturänderung muss gerechnet werden. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen.OGH 9 Ob 312/00y, 14.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 22.
- OGH 8 Ob 141/25f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 78/25s, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 92/25f, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 77/23y, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 65/17g, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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