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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 16

Zweiter Titel Durchführung der Exekution Beginn des Exekutionsvollzugs § 16. (1)Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom amtswegen. (2)Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln. (3)Der Vollzug der Exekution ist als begonnen anzusehen, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt worden ist; wenn aber der Vollzug der bewilligten Exekution nicht dem Gericht obliegt, das die Exekution bewilligt hat, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Vollzugsgericht eingelangt ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur wenn das Verhalten eindeutig gegen das im Titel ausgesprochene Verbot verstößt, kann das Gericht deswegen eine Strafe verhängen. Das Gericht hält sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs und leitet daraus keine weitergehenden Ansprüche ab. Bleibt unklar, ob das Verhalten erfasst ist, geht das zu Ihren Lasten.

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