Wann kann ich eine Strafe wegen Verstoßes gegen ein Verbot erwirken?
günstig für Verpflichteter betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner, Unternehmer
Nur wenn das Verhalten eindeutig gegen das im Titel ausgesprochene Verbot verstößt, kann das Gericht deswegen eine Strafe verhängen. Das Gericht hält sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs und leitet daraus keine weitergehenden Ansprüche ab. Bleibt unklar, ob das Verhalten erfasst ist, geht das zu Ihren Lasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 02.04.2024 (45 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.OGH 3 Ob 242/11a, 22.02.2012
- Hier: Auslegung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung.OGH 9 Ob 35/08z, 17.12.2008
- Die Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall bildet - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Dies gilt - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits klargestellt hat - auch im Anwendungsbereich des Außerstreitgesetzes.OGH 9 Ob 35/08z, 17.12.2008
- Hier: Auslegung des Begriffs „powered by".OGH 3 Ob 273/06b, 21.12.2006
- Hier: Spruch der EV stellt unmissverständlich auf das Vorliegen eines Mietvertrages ab.OGH 3 Ob 159/06p, 30.11.2006
- Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen.OGH 3 Ob 243/02k, 23.10.2002
- Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten.OGH 3 Ob 37/93, 02.06.1993
- Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei.OGH 4 Ob 1002/93, 26.01.1993
- Hier: Lautet das titulierte Verbot auf Unterlassung von Werbemaßnahmen, die einen Saisonschlussverkauf ankündigen, so ist damit die Ankündigung von allenfalls saisonschlussverkauf ähnlichen Veranstaltungen nicht mitumfasst.OGH 3 Ob 182/82, 13.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000595 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 45.
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 215/18f, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 16 · Beginn des Exekutionsvollzugs
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Verwandte Fragen
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