EO § 18
Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens
§ 18.
(1)Wird die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligt, ohne dass Vermögensobjekte angeführt werden, so ist die Exekution so lange von Amts wegen fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist oder das Exekutionsverfahren eingestellt wird.
(2)Das Exekutionsverfahren ruht, wenn
1.
keine Vermögensobjekte ermittelt oder vorgefunden wurden oder
2.
alle gepfändeten Vermögensobjekte verwertet wurden und der Erlös verteilt wurde.
(3)Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach Ablauf von sechs Monaten fortzusetzen. Das Verfahren ist vor Ablauf dieser Frist fortzusetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
(4)Ein ruhendes Exekutionsverfahren ist nur dann auf Antrag eines Gläubigers zugunsten aller betreibender Gläubiger fortzusetzen, wenn bereits ein Pfandrecht begründet worden ist. Der Beschluss über die Fortsetzung ist den betreibenden Gläubigern, deren Verfahren fortgesetzt werden, und dem Verpflichteten zuzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Hat ein unzuständiges Gericht die Zwangsvollstreckung bewilligt, ist dieser Beschluss trotzdem gültig. Er bleibt die Grundlage für die weiteren Schritte im Verfahren.
Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.