Wo beantrage ich Strafe, wenn der Gegner im Ausland wohnt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: HESÜ.OGH 7 Nc 25/25y, 26.11.2025
- Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten besonderen Voraussetzungen vorliegt.OGH 3 Nc 97/25g, 24.09.2025
- Nach der Rechtsprechung ist eine Exekutionsführung in die Rechte an einer Internet-Domain möglich und zulässig.OGH 3 Ob 32/25i, 24.06.2025
- Hier: Exekutionsführung gegen ausländisches GlückspielunternehmenOGH 3 Nc 21/25f, 16.06.2025
- Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn der Versuch einer Exekutionsführung im Ausland gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rechtsprechung im anderen Mitgliedstaat generell nicht bewilligt wird.OGH 3 Nc 21/25f, 16.06.2025
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Exekutionsführung in Malta nach dem Gesetz Nr XXI/2023OGH 3 Nc 39/24a, 16.07.2024
- Eine Ordination kann hinsichtlich eines in Österreich gelegenen Exekutionsobjektes - wie der Rechte an einer at-Internet-Domain - erfolgen.OGH 3 Nc 10/24m, 03.04.2024
- Anhand konkreter in Malta eingeleiteter Vollstreckungsverfahren wurde bescheinigt, dass die maltesischen Gerichte das maltesische Gesetz Nr XXI/2023 auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwenden und die Vollstreckung von Urteilen ablehnen, mit denen maltesische Glücksspielanbieter zur Rückzahlung von Spielverlusten verpflichtet wurden. Zudem wurde bescheinigt, dass sich maltesische Gerichte weigern, die von der Betreibenden mit guten Gründen vertretene Unionswidrigkeit des neuen maltesischen Gesetzes überprüfen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsdurchsetzung in Malta in diesem Fall unzumutbar ist.OGH 3 Nc 10/24m, 03.04.2024
- Hier: Da weder geklärt ist, wie die maltesischen (Exekutions-)Gerichte das neue Gesetz Nr XXI/2013 zur Anpassung des Glücksspielgesetzes auslegen, noch klar ist, ob und auf welche Weise die maltesischen (Exekutions-)Gerichte das neue Gesetz anwenden, sind die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN derzeit nicht erfüllt.OGH 3 Nc 12/23d, 19.07.2023
- Hier: Dies gilt auch für das LGVÜ.OGH 3 Nc 29/19y, 12.11.2019
- Hier: Rechteexekution.OGH 3 Nc 29/19y, 12.11.2019
- Unmöglichkeit einer – auf Unterlassung einer bestimmten Vorgangsweise gerichteten – Exekutionsführung in den Niederlanden, weil dort, wie auch in Deutschland, eine Zwangsvollstreckung die (in Österreich nicht bekannte) Auferlegung eines Zwangsgeldes durch das Titelgericht voraussetzt.OGH 3 Nc 13/18v, 27.06.2018
- Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Luxemburg.OGH 3 Nc 5/18t, 21.02.2018
- Unzumutbarkeit der beabsichtigten Unterlassungsexekution in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch des Urteils.OGH 3 Nc 21/17v, 24.10.2017
- Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen.OGH 3 Nc 22/17s, 13.10.2017
- Dem deutschen Recht ist eine dem § 25 Abs 7 UWG entsprechende Norm fremd. Aufgrund der Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Bezug auf den Urteilsveröffentlichungsanspruch in Deutschland sind daher die Ordinationsvoraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN erfüllt.OGH 4 Nc 4/17a, 10.02.2017
- Anders als bei der Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen.OGH 3 Nc 23/14h, 21.08.2014
- Hier LGVÜ 2007.OGH 3 Nc 6/13g, 20.03.2013
- Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt.OGH 3 Nc 11/12s, 15.05.2012
- Hier: Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtsdurchsetzung im Inland wegen Unzumutbarkeit der Durchsetzung in Italien bejaht.OGH 3 Nc 10/11t, 17.06.2011
- Hier: Ordination wegen Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels mit Sitz in Bosnien und Herzegowina bejaht.OGH 3 Nc 5/11g, 28.02.2011
- Eine Ordination nach § 28 JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich.OGH 17 Ob 13/10a, 16.12.2010
- Hier: Ordination mangels ausreichender Behauptungen zu deren Voraussetzungen abgelehnt.OGH 3 Nc 66/08y, 17.10.2008
- Hier: Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung auf den Kaiman-Inseln ist mangels Geltung der EuGVVO für dieses britische Überseegebiet und im Hinblick auf die in Österreich zu erbringenden titulierten Handlungen evident.OGH 3 Nc 4/08f, 18.02.2008
- Hier: Exekutionsführung in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich.OGH 4 Nc 7/06a, 01.03.2006
- Seit Inkrafttreten der EuGVVO sind die Voraussetzungen der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedsstaat - mangels Behauptung eines demnach bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes - nicht mehr gegeben.OGH 3 Nc 33/04i, 09.11.2004
- Für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist der zweite Fall des § 18 Z 4 EO maßgeblich. Da nach dem Inhalt des Unterlassungsanspruchs zu dessen Durchsetzung nicht Exekution auf eine Sache geführt wird, sondern dieser Anspruch durch Beugung des Willens des Verpflichteten durchgesetzt werden soll, ist nicht der erste Fall des § 18 Z 4 EO heranzuziehen.OGH 3 Nc 104/02b, 18.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 69.
- OGH 3 Nc 97/25g, 24.09.2025
- OGH 3 Nc 89/25f, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 88/25h, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 76/25v, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 86/25i, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 87/25m, 07.07.2025
- OGH 3 Nc 29/25g, 16.06.2025
- OGH 3 Nc 21/25f, 16.06.2025
- OGH 3 Nc 23/25z, 16.06.2025
- OGH 3 Nc 27/25p, 16.06.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 18 · Ruhen und Fortsetzung des Exekutionsverfahrens
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 28
Die andere Seite
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Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.
Ein Urteil, das Ihren Einwendungen gegen den Anspruch stattgibt, betrifft den Anspruch selbst und wirkt daher über das laufende Vollstreckungsverfahren hinaus. Es ändert das im Titel festgehaltene Recht. Die Einstellung der laufenden Vollstreckung ist nur eine Folge davon.