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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 333

Vermietung und Verpachtung § 333. (1)Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann. (2)Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden. (3)Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, grundsätzlich schon. Nutzungsrechte an Genossenschaftswohnungen können wie andere Bestandrechte gepfändet werden; der Gläubiger kann sogar ermächtigt werden, das Verhältnis zu kündigen, um auf die Ihnen bei Beendigung zustehenden Geldleistungen zu greifen. Der Schutz für unentbehrlichen Wohnraum gilt auch hier, wird aber erst bei der Verwertung geprüft und nicht schon bei der Pfändung.

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, an Ihrer Stelle das Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Damit soll aus dem Miteigentum verwertbares Vermögen entstehen, auf das er dann greifen kann.

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