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Kann ein Gläubiger die Teilung meines Miteigentums betreiben?

günstig für Gläubiger betrifft Miteigentümer, Gläubiger, Gesellschafter
Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, an Ihrer Stelle das Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Damit soll aus dem Miteigentum verwertbares Vermögen entstehen, auf das er dann greifen kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.05.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die im § 333 Abs 1 EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des § 331 Abs 2 EO sodann Exekution geführt werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Anrechnung bei exekutiver Zuweisung

Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.

günstig für Schuldner Exekution trotz Insolvenzverfahren

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

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