EO § 438
Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
Anfechtungsrecht
§ 438.
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es reicht nicht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Geschäft Ihnen gegenüber unwirksam ist. Eine solche Klage ist unzulässig und wahrt auch die Anfechtungsfrist nicht. Sie müssen eine Klage auf eine Leistung erheben.