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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 438

Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen Anfechtungsrecht § 438. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es reicht nicht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Geschäft Ihnen gegenüber unwirksam ist. Eine solche Klage ist unzulässig und wahrt auch die Anfechtungsfrist nicht. Sie müssen eine Klage auf eine Leistung erheben.

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