Genügt eine Feststellungsklage bei der Gläubigeranfechtung?
günstig für Anfechtungsgegner betrifft Gläubiger, Schuldner, Anfechtungsgegner
Es reicht nicht, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein Geschäft Ihnen gegenüber unwirksam ist. Eine solche Klage ist unzulässig und wahrt auch die Anfechtungsfrist nicht. Sie müssen eine Klage auf eine Leistung erheben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 11.07.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig und nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist zu wahren. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig (vgl Bartsch - Pollak II, 569 Anmerkung 3 und 4 sowie 570 Anmerkung 7 zu § 12 AnfO, SZ 3/114, SZ 11/262, SZ 12/69).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anfechtung einer Eigentumsübertragung.OGH 17 Ob 7/22m, 14.02.2023
- Hier: § 39 IO.OGH 3 Ob 204/16w, 26.01.2017
- Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist.OGH 3 Ob 233/15h, 27.04.2016
- Anfechtungsklage nach § 1 AnfO ist eine Leistungsklage.OGH 1 Ob 186/04s, 10.05.2005
- Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde.OGH 1 Ob 295/01s, 17.12.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig.OGH 1 Ob 295/01s, 17.12.2001
- Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten.OGH 7 Ob 66/97z, 05.05.1998
- Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten.OGH 8 Ob 636/85, 10.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050318 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 17 Ob 5/23v, 11.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 438 · Anfechtungsrecht
- EO § 446 · Anfechtungsklage
- EO § 447 · Inhalt des Anfechtungsanspruchs
Verwandte Fragen
Exekution · Rechtsnatur der Anfechtungsklage
Insolvenz · Aufbau des Anfechtungsbegehrens
Gesellschaftsrecht · Positive Beschlussfeststellungsklage
Arbeitsrecht · Feststellungsklage statt Kündigungsanfechtung
Verfahrensrecht · Feststellungsklage neben Leistungsklage