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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 213

Widerspruchsrecht § 213. (1)Gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung, gegen die Höhe der an Kapital- und Nebengebühren angesprochenen Beträge und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung kann von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechts aus dem Versteigerungserlös zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den Afterpfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt. (2)Im Falle der Erhebung eines Widerspruches hat der die Verhandlung leitende Richter die Erzielung eines Einverständnisses nach Möglichkeit zu fördern. Kommt ein solches Einverständnis nicht zustande, so sind alle für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Umstände im Wege der Vernehmung der durch den fraglichen Widerspruch betroffenen anwesenden Personen ins Klare zu setzen. (3)Das über die Tagsatzung aufzunehmende Protokoll hat den wesentlichen Inhalt der von den Beteiligten abgegebenen, für die Verteilung erheblichen Erklärungen zu enthalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird die Verteilung des Erlöses angefochten, weil sie gegen das Gesetz oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze verstößt, können auch jene Beteiligten ein Rechtsmittel erheben, die bei der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder gar nicht anwesend waren.

Ja, das ist möglich. Der Beschluss über die Verteilung des Erlöses entscheidet nur darüber, wem daraus ein Betrag zugewiesen wird. Eine Klage auf Herausgabe gegen den, der dadurch bereichert ist, hat einen anderen Gegenstand und wird durch die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht verhindert.

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