Kann ich nach der Verteilung noch Geld von einem anderen zurückfordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Bindungswirkung des Vertretungsbeschlusses, wenn das Exekutionsgericht die Forderung lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen- unberücksichtigt gelassen hat.OGH 6 Ob 161/06d, 31.08.2006
- Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses hindert einen Verwendungsanspruch des Hypothekargläubigers nicht.OGH 6 Ob 54/06v, 06.04.2006
- Keine Einmaligkeitswirkung und keine Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist.OGH 5 Ob 790/80, 20.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003160 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 186/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- Exekutionsordnung (EO) § 213 · Widerspruchsrecht
- EO § 231 · Entscheidung über den Widerspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangen mehrere Personen dieselbe Leistung von Ihnen, dürfen Sie bei Gericht hinterlegen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach verständigem Ermessen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zumutbar ist zu erkennen, wer von ihnen berechtigt ist.
Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.