IO § 14
Unbestimmte und betagte Forderungen
§ 14.
(1)Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
(2)Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
(3)Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird über Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird aus Ihrem Begehren auf Aufhebung des Vertrags ein Geldanspruch. Diesen müssen Sie mit dem geschätzten Wert im Insolvenzverfahren anmelden. Eine eigene Klage auf Aufhebung des Vertrags ist weder nötig noch zulässig.
Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.