Zum Inhalt springen

Kann ich Spätfolgen gegen die Insolvenzmasse feststellen lassen?

günstig für Insolvenzverwalter betrifft Geschädigte, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Konkursforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128127 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Insolvenz · Klage gegen den Insolvenzverwalter
Insolvenz · Anmeldung und Masseforderungen
Insolvenz · Neue Forderungen während der Insolvenz
Insolvenz · Klagerecht des Schuldners im Insolvenzverfahren
Insolvenz · Klage während des Insolvenzverfahrens