Kann ich Spätfolgen gegen die Insolvenzmasse feststellen lassen?
günstig für Insolvenzverwalter betrifft Geschädigte, Gläubiger, Insolvenzverwalter
Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Zukünftige Schäden aufgrund eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen Ereignisses sind als Konkursforderung geltend zu machen. Eine Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO), dass die (allgemeine) Masse für solche Schäden hafte, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Behauptet der Kläger ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte.OGH 4 Ob 125/12d, 02.08.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128127 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 14 · Unbestimmte und betagte Forderungen
- IO § 16 · Bedingte Forderungen
- IO § 51 · Insolvenzforderungen
- IO § 102 · Geltendmachung der Forderungen
- IO § 110 · Bestrittene Forderungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
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