Kann ich einen Vertrag noch aufheben, wenn der Partner insolvent ist?
günstig für Insolvenzverwalter betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Unternehmer
Wird über Ihren Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird aus Ihrem Begehren auf Aufhebung des Vertrags ein Geldanspruch. Diesen müssen Sie mit dem geschätzten Wert im Insolvenzverfahren anmelden. Eine eigene Klage auf Aufhebung des Vertrags ist weder nötig noch zulässig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 06.07.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ein Begehren auf Aufhebung eines Vertrags verwandelt sich mit Konkurseröffnung in einen Geldanspruch, der gemäß §14 KO mit dem Schätzwert anzumelden ist. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist weder notwendig noch zulässig.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In begründeten Einzelfällen, in denen dem (reinen) Rechtsgestaltungsanspruch eine weitergehende, also über den jedenfalls insolvenzverfangenen, zwischen den Vertragsparteien durch die Vertragsaufhebung entstehenden Rückabwicklungsanspruch hinausgehende Bedeutung zukommt (und die gesonderte Erhebung eines Rechtsgestaltungsbegehrens damit notwendig erscheint), schlägt die im Hinblick auf den insolvenzverfangenen Rückabwicklungsanspruch bestehende Rechtswegsperre nicht auf das reine Rechtsgestaltungsbegehren durch.OGH 17 Ob 7/26t, 06.07.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 17 Ob 7/26t, 06.07.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 934
- Insolvenzordnung (IO) § 6 · Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
- IO § 14 · Unbestimmte und betagte Forderungen
- IO § 102 · Geltendmachung der Forderungen
- IO § 110 · Bestrittene Forderungen
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