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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 16

Bedingte Forderungen § 16. (1)Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als bedingte Forderung im Insolvenzverfahren gelten nicht nur Ansprüche, die durch Vertrag von einem Ereignis abhängen, sondern auch solche, die das Gesetz an eine Bedingung knüpft. Die Bedingung muss allerdings ohne Zutun des Schuldners eintreten.

Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.

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