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Zählt eine Forderung in der Insolvenz, die erst später entsteht?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter, Unternehmer
Als bedingte Forderung im Insolvenzverfahren gelten nicht nur Ansprüche, die durch Vertrag von einem Ereignis abhängen, sondern auch solche, die das Gesetz an eine Bedingung knüpft. Die Bedingung muss allerdings ohne Zutun des Schuldners eintreten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Als aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne der KO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen sollen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche; der Eintritt der Bedingung muss zwar ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eintreten.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051527 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Klage während des Insolvenzverfahrens

Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.

günstig für Schuldner Exekution trotz Insolvenzverfahren

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

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